1. Allgemeines
Der Auftraggeber, kurz AG genannt, anerkennt, dass alle Arbeiten nur zu den nachstehenden Bedingungen des Auftragnehmers, kurz AN genannt, ausgeführt werden. Alle
Abweichungen davon bedürfen zu Ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Zustimmung und gelten nur von Fall zu Fall. Mündliche oder telefonische Vereinbarungen sind erst dann für uns bindend, wenn
sie von uns schriftlich bestätigt werden.
2. Kostenvoranschlag
Kostenvoranschläge sind, wenn nicht anders vereinbart, unverbindlich. Der Auftraggeber verzichtet mit Auftragserteilung auf die ihm lt. § 1170a Abs. 2 ABGB
zustehenden Rechte und verpflichtet sich, bei Überschreitung des Kostenvoranschlages unvermeidliche Mehrleistungen entsprechend den Einzelpreisen des Kostenvoranschlages oder den üblichen Preisen
zu bezahlen. Die endgültige Abrechnung erfolgt immer aufgrund des Nachmaßes, welches die tatsächlich geleisteten Mengen erfasst. In diesen Fällen kann der Kostenvoranschlag um 15% überschritten
werden, ohne den AG darüber gesondert informieren zu müssen.
3. Abrechnung
Bei Fakturierung werden die jeweiligen Tagespreise zur Anwendung gebracht. Bei evtl. entstandenen Rechenfehlern anerkennt der Käufer unser Recht, diese Rechenfehler
durch Nachbelastung auszugleichen.
Werden vom AG Überstunden, Nacht-, Sonntags- oder Feiertagsstunden verlangt, trägt dieser die Mehrkosten.
Bei bauseitig bedingten Unterbrechungen sind wir berechtigt, zusätzlich anfallende Kosten wie z.B. An- und Abreisen an den Auftraggeber weiter zu
verrechnen.
Rechnungen werden an den AG gelegt und sind unabhängig von eventuellen Versicherungsforderungen, gemäß der angegebenen Zahlungsfrist, von diesem zu
begleichen.
Ungerechtfertigte Rechnungsabzüge werden nachgefordert.
4. Zahlungen
Die Bezahlung von Arbeiten und Waren hat bei Übernahme bzw. innerhalb 8 (acht) Tagen nach der Fertigstellung und Bekanntgabe der Kosten zu erfolgen; weiters
wird vereinbart, dass der Auftragnehmer jederzeit zur Abrechnung von bereits erbrachten Leistungen berechtigt ist, unabhängig davon, ob der gesamte Auftrag fertig gestellt ist oder nicht, z.B.
wenn sich das Bauvorhaben über einen Zeitraum von mehr als zwei Wochen erstreckt.
Leistet der AG die vereinbarte Teilzahlung nicht, ist der AN berechtigt, vom Vertrag zur Gänze oder zum Teil zurückzutreten. Die Verzugszinsen betragen 1% für jeden
angefangenen Monat.
Die Einbehaltung eines Haft- und Deckungsrücklasses muss gesondert vereinbart werden.
5.
Vertragsrücktritt
Der AG kann den Vertrag nicht einseitig rückgängig machen. Sollte der AN der Vertragsauflösung zustimmen, werden Stornokosten in der Höhe von 25% des Angebotpreises
verrechnet.
Der AN hält sich die Berechtigung zum Vertragsrücktritt nach ÖNORM B2110 vor.
6. Lieferung
Lieferung nur unter Eigentumsvorbehalt. Sämtliche gelieferte und montierte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser alleiniges
Eigentum.
7. Gewährleistung und Schadenersatz
Die Gefahr geht ab Übergabe der Leistungen über. Verweigert der AG die Übernahme, so geht die Gefahr ab Bereithalten des Werkes über. Unbeschadet eines Wandelungsanspruches des AG erfolgt die
Gewährleistung durch kostenlose Behebung der nachgewiesenen Mängel in angemessener Frist. Ist eine Behebung nicht möglich oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, so ist nach Wahl
des AN angemessene Preisminderung zu gewähren oder ersatzweise eine gleiche Sache nachzuliefern. Die Beweislastumkehr des § 924 ABGB ist ausgeschlossen. Ansprüche aus der Gewährleistung
erlöschen, wenn die vom Mangel betroffenen Teile von Dritten oder vom AG selbst geändert, ergänzt oder instandgesetzt worden sind, ausgenommen bei Verzug des AN in Erfüllung der
Gewährleistung.
Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate, sofern im Auftrag nichts anderes vereinbart ist.
Gegenüber Kunden, die Verbraucher im Sinne des KSchG sind, gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen. Der AN haftet nur für solche Schäden, die grob fahrlässig oder vorsätzlich zugefügt
wurden, sofern es sich nicht um Personenschäden oder um Schäden an Sachen handelt, die er zur Bearbeitung übernommen hat. Die Haftung für Folgeschäden ist jedenfalls ausgeschlossen. Das Vorliegen
von grober Fahrlässigkeit hat, sofern es sich nicht um einen Verbraucher im Sinne des KSchG handelt, der Geschädigte zu beweisen. Die Haftung ist darüber hinaus auf die Höhe des vereinbarten
Werklohns beschränkt.
Schadenersatzforderungen verjähren binnen sechs Monaten.
8. Technische Vertragsbestimmungen
Baustrom und Wasser samt Entnahmestelle sind bauseits duch den AG bereit zu stellen.
Eine Fein- oder Endreinigung der Baustelle ist durch den AG durchzuführen und ist nicht mitkalkuliert. Eine Grobreinigung wird durch den AN gemacht.
Der AG sorgt auch für die problemlose Zugänglichkeit während der Bauarbeiten, eine Arbeitsunterbrechung und die entstehenden Zeitaufwendungen hierfür sind separat
zu bezahlen.
Wir behalten uns vor, aus Gründen der Sicherheit bei: Schlechtwetter, ungünstiger sonstiger Verhältnisse oder höherer Gewalt die Arbeiten am Dach auszusetzen.
Wir sind bemüht, die gültigen Normen und Bauvorschriften einzuhalten, behalten es uns aber vor, neueres Wissen und den Stand der Technik bei unseren Arbeiten
anzuwenden. Dies gewährleistet Ihnen und uns Qualität auf neuestem Stand.
9. Erfüllungsort
ist der Sitz des Auftraggebers.
10. Gerichtsstand und Zahlungsort
Zahl- und klagbar Bezirksgericht Hallein.
11.
Allfälliges
Mit Auftragsvergabe an unser Unternehmen stimmt der Besteller ausdrücklich unseren Geschäftsbedingungen zu.
Bei eventuellen Streitigkeiten wird unwiderruflich die Reihenfolge der Heranziehung der Geschäftsbedingungen wie folgt festgelegt:
1. Geschäftsbedingungen Dachspezi-Helmut
Lindtner;
2. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers;
3. Einschlägige Ö-Normen sowie das ABGB etc.